16 Aug 2015

Gerade im Winter möchte man es in den vier Wänden schön warm haben und auch zügig über Warmwasser verfügen können. Sofern dies nicht der Fall ist und der Mieter z.B. mehr als 35 Liter Wasser durch den Hahn laufen lassen muss, ehe Warmwasser am Waschbecken ankommt, kann er berechtigt die Miete im 3,5% mindern (LG Berlin, 67 S 2609).

Es entspricht dem heutigen Stand der Technik, dass 55°C spätestens nach 3 Litern Vorlauf erreicht sein müssen. Ansonsten ist der Mieter zur Minderung berechtigt.

Außerdem geht es mit der kalten Jahreszeit einher, dass sich oft über Nacht Kondenswasser an den Fensterscheiben bildet. Dieser Zustand ist manchmal trotz ordnungsgemäßem Heizen und Lüften nicht zu verhindern. In diesem Fall ist der Mieter zusätzlich verpflichtet, regelmäßig das Kondenswasser abzuwischen. Sollte sich z.B. durch herablaufendes Kondenswasser Parkett nachhaltig verfärben, ist dies für den Mieter kein anerkannter Minderungsgrund. Es handelt sich hierbei lediglich um eine optische Beeinträchtigung, so das Amtsgericht München (AZ: 474 C 2793/12),  mit der eine Minderung der Gebrauchsfähigkeit des Parketts nicht verbunden ist. Eine Mietminderung ist daher an dieser Stelle ausgeschlossen.

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